Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.03.2015
4. Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen; pädagogische Unterrichtshilfen, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind; Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder

4.1 Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen

Vorbemerkung

Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht nach landesrechtlichen Vorschriften erteilen.

Entgeltgruppe 10

Lehrkräfte
a)
mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
b)
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 5)

Entgeltgruppe 9b

Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)

Entgeltgruppe 8

Lehrkräfte mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 7

Lehrkräfte, die nicht mindestens die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 erfüllen.

Protokollerklärungen:

1.
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
2.
Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
3.
“(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.“
4.
“(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. “
5.
1Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)
abgeschlossenes Lehramtsstudium,
b)
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,
c)
abgeschlossene Hochschulbildung,
wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.2Eine Gleichstellung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn stattdessen eine volle ausländische Lehrbefähigung nachgewiesen wird.
6.
Eine Lehrkraft, die eine mindestens dreijährige pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat,
gilt als Lehrkraft mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung.

4.2 Pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte

Vorbemerkung

Dieser Unterabschnitt gilt für pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte,
die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind.

Entgeltgruppe 10

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender staatlicher Anerkennung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 9b

1.
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung und anerkannter mindestens einjähriger sonder- oder heilpädagogischer Zusatzausbildung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
3.
Werkmeister mit Meisterprüfung
als heilpädagogische Unterrichtshilfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 9a

1.
Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte.
2.
Beschäftigte mit anerkannter mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
3.
Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ohne Meisterprüfung
in der Tätigkeit eines Werkmeisters
als heilpädagogische Unterrichtshilfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte
als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte.

Protokollerklärungen:

1.
Hierunter fallen auch Diplomerzieher und Diplomvorschulerzieher im Sinne der Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages – Hochschulbereich –.
2.
Soweit sich das Tätigkeitsmerkmal auf sonderpädagogische Fachkräfte erstreckt, gilt dies nur im Land Schleswig-Holstein.
3.
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Freistaat Bayern.
4.
Soweit sich das Tätigkeitsmerkmal auf sonderpädagogische Fachkräfte erstreckt, gilt dies nur im Freistaat Bayern und im Land Schleswig-Holstein.
5.
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Freistaat Bayern und im Land Berlin.

4.3 Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder

Entgeltgruppe 10

Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse
einer Sonderschule oder einer vergleichbaren Schulform
a)
mit einem Abschluss als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung oder
b)
mit einem Abschluss als Kindheitspädagoge mit staatlicher Anerkennung oder
c)
mit anderweitiger abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Entgeltgruppe 9b

1.
Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse
a)
mit einem Abschluss als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung oder
b)
mit einem Abschluss als Kindheitspädagoge mit staatlicher Anerkennung oder
c)
mit anderweitiger abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1, 2, 3 und 4)
2.
Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse
mit einem Abschluss als Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeut, Logopäde oder Physiotherapeut mit entsprechender staatlicher Anerkennung und
mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9a

Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung
in einem Schulkindergarten oder in einer Vorschulklasse.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen:

1.
Hierunter fallen auch Diplomerzieher und Diplomvorschulerzieher im Sinne der Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages – Hochschulbereich –.
2.
In Nordrhein-Westfalen gelten auch
a)
sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Förderschulen und sozialpädagogische Mitarbeiter mit einer Tätigkeit in inklusiven Lerngruppen in der Schuleingangsphase an Grundschulen als Lehrkräfte im Sinne der Entgeltgruppe 10,
b)
sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Grundschulen als Lehrkräfte im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 und
c)
sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Grundschulen oder an Förderschulen als Lehrkräfte im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe 9a.
3.
“(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.“
4.
Eine abgeschlossene einschlägige Hochschulbildung liegt z.B. vor bei einem Abschluss des Bachelor-Studiengangs „Frühkindliche und Elementarbildung“ an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg.