Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.03.2015
1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

Vorbemerkungen

1.
Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind.
2.
1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in mehreren Schulzweigen oder
b)
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.

(1)

1Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. 2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 3Es entspricht





der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe


A 9
9a **)


A 10
9b **)


A 11
10 **)


A 12, 12a
11 **)


A 13
13


A 14
14


A 15
15.


**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1





(2)

1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 Satz 3 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung,
ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 die Lehramtsbefähigung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Absatz 1 Satz 3 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung
a)
für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen,
b)
für das Lehramt für Sonderpädagogik,
die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.

(3)

1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 Satz 3 einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung,
sind für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 die erworbene Lehramtsbefähigung und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde zu legen.
2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht,
erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat;
für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 ist das Beförderungsamt für die Laufbahn zugrunde zu legen, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in einem anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulzweig oder
b)
in einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat.

(4)

1Die Lehrkraft erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. 2Satz 1 gilt nicht für
a)
Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie
b)
die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung.
3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.

(5)

1In den Fällen von Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre. 2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung
a)
für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen,
b)
für das Lehramt für Sonderpädagogik,
die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.

(6)

In den Fällen von Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der erworbenen Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre.

Protokollerklärungen:

1.
Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs „Schulform“ der Begriff „Schulart“ verwendet wird, ist dem Begriff „Schulform“ der Begriff „Schulart“ gleichgestellt.
2.
“(1) 1Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher mit Lehrbefähigung jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR gilt als Beamtenverhältnis, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, das Beamtenverhältnis, für das in dem Besoldungsgesetz, das beim Arbeitgeber im Zeitpunkt der Eingruppierung gilt, ein Eingangsamt ausgebracht ist, dessen Voraussetzungen die Lehrkraft erfüllt. 2Eine fehlende tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung z.B. aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn ist unschädlich.
(2) Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR haben ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform z.B. in folgenden Fällen auszuüben:
a)
Lehrer für untere Klassen an einem Gymnasium, an einer Realschule oder an einer Sonderschule/Förderschule;
b)
Diplom-Lehrer für zwei Fächer an einer Grundschule oder an einer Sonderschule/Förderschule;
c)
Sonderschullehrer an einer Grundschule, an einer Realschule oder an einem Gymnasium, soweit sie nicht sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.“
3.
Besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen gelten auch dann als Zulagen im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a, wenn ihre Voraussetzungen an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpfen, z.B.
a)
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zul. geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), und
b)
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 153).
4.
Für Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, gelten für die Anwendung von Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie von Absatz 5 Satz 1 folgende Maßgaben:
a)
Hat eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung ihre Tätigkeit
an einer Grundschule oder
an einer anderen Schulform im Grundschulteil
auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung eingestuft wäre.
b)
Buchstabe a gilt für eine Lehrkraft mit einem Studium nach § 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung, die keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt, entsprechend.