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TV-L
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.10.2006
§ 52
Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
Nr. 1. Zu § 1
– Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.
Nr. 2. Zu § 15
– Tabellenentgelt –
§ 15 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
“(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in der Anlage G festgelegt.“
Nr. 3. Zu § 16
– Stufen der Entgelttabelle –
§ 16 Absatz 1 Satz 1 gilt in folgender Fassung:
1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.“
Nr. 4. Zuordnung der Entgeltgruppen
Soweit in diesem Tarifvertrag auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage B Bezug genommen wird, entspricht:

die Entgeltgruppe

der Entgeltgruppe

S 2

2

S 3

4

S 4

5

S 5 (nicht besetzt)

6

S 6 (nicht besetzt), S 7, S 8a, S 8b

8

S 9, S 10 (nicht besetzt), S 11a

9a

S 11b, S 12, S 13, S 14

9b

S 15, S 16

10

S 17

11

S 18

12.
Nr. 5. Zulage für bestimmte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
(1) Die Regelungen dieser Nummer gelten nur für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.
(3) 1Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 8b bis S 14 oder in der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage. 2Die Zulage beträgt für Beschäftigte der Entgeltgruppen S 8b und S 9 130 Euro, im Übrigen 180 Euro.
(4) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 5 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.
(5) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.
(6) 1Die Zulage nach den Absätzen 2 bis 5 wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.