Inhalt

TV-L
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 12.10.2006
§ 43
Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern
Nr. 1. Zu § 1 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.
Nr. 2. Zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen –
§ 3 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
“(5) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet. 6Beschäftigte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.“
Nr. 3. Zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit –
1. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.
2. § 6 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:
“(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 6Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Absatz 3 zulässig. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.“
3. § 6 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
“(5) 1Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.“
4. § 6 Absatz 10 gilt nicht.
Nr. 4. Zu § 7 – Sonderformen der Arbeit –
1. § 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
“(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.“
Niederschriftserklärung zu § 41 Nr. 4, § 42 Nr. 5 und § 43 Nr. 4 (betreffend § 7 Absatz 1 TV-L):
Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet werden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.
2. § 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender Fassung:
“(3) 1Beschäftigte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz).“
3. § 7 erhält folgende Absätze 9 bis 12:
“(9) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
a)
bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,
b)
bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
(10) 1Auf Grund einer Dienst-/Betriebsvereinbarung kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden ausschließlich der Pausen verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. 2Die Verlängerung setzt voraus:
a)
eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b)
eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und
c)
gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
3Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
(11) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 10 Satz 2 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen A und B und von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen C und D zulässig.
3Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Absatz 2 Satz 1
.
Protokollerklärung zu § 7 Absatz 11:1Die Tarifvertragsparteien sind sich einig: Das In-Kraft-Treten des Tarifvertrages kann nicht der Anlass sein, die bestehenden betrieblichen und für die Beschäftigten günstigeren Regelungen zur Arbeitszeit zu kündigen und zu verändern. 2Ziel ist es, die Belastungen durch eine entsprechende Arbeitszeitgestaltung zu verringern. 3Für jede Änderung der betrieblichen Regelungen, die zu einer längeren Arbeitszeit führen, ist zwingende Voraussetzung: Im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz
muss eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle erfolgen,
muss eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz vorliegen und
müssen gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes umgesetzt werden
und für diese Maßnahme müssen dringende dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen.4Mit dem Personal- oder Betriebsrat soll eine einvernehmliche Regelung getroffen werden.
(12) 1In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 11 – beziehungsweise in den Fällen, in denen Absatz 11 nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden – in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist. 2Mit Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.“
Nr. 5. Zu § 8 – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit –
1. § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
“(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a)
für Überstunden

in den Entgeltgruppen 1 bis 9b
30 v.H.,

in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 v.H.,
b)
für Nachtarbeit
20 v.H.,
c)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d)
bei Feiertagsarbeit

ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,

mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
e)
für Arbeit am 24. Dezember und

am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von

13 bis 21 Uhr

für Beschäftigte nach § 38 Absatz 5 Satz 1, soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt,
20 v.H.,


im Übrigen
0,64 Euro,

für die übrigen Beschäftigten, soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt,
20 v.H.;
in den Fällen der Buchstaben a bis f beziehen sich die Vomhundertsätze auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.
5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.“
2. § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
“(6) Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet und bezahlt:
a)
Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes
Bewertung als Arbeitszeit
A
0 bis 10 v.H.
15 v.H.
B
mehr als 10 bis 25 v.H.
25 v.H.
C
mehr als 25 bis 40 v.H.
40 v.H.
D
mehr als 40 bis 49 v.H.
55 v.H.
Ein der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn die/der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
b)
Entsprechend der Zahl der Bereitschaftsdienste je Kalendermonat, die vom Beschäftigten abgeleistet werden, wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat
Bewertung als Arbeitszeit
1. bis 8. Bereitschaftsdienst
25 v.H.
9. bis 12. Bereitschaftsdienst
35 v.H.
13. und folgende Bereitschaftsdienste
45 v.H.
c)
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung nach Buchstabe a um 25 Prozentpunkte. Im Übrigen werden Zeitzuschläge (Absatz 1) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.
d)
Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien.
e)
Das Entgelt für die gewertete Bereitschaftsdienstzeit nach den Buchstaben a bis c bestimmt sich für übergeleitete Beschäftigte auf der Basis ihrer Eingruppierung am 31. Oktober 2006 nach der Anlage E. Für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2006 eingestellt werden und in den Fällen der Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit ist die Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe maßgebend, die sich zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Höher- oder Herabgruppierung bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte.
f)
1Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. 2Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6 Buchstabe f:
Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 Buchstabe f kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist.“
3. § 8 Absatz 7 Satz 1 gilt in folgender Fassung:
“(7) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 150 Euro monatlich.“
4. § 8 Absatz 8 Satz 1 gilt in folgender Fassung:
“(8) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 60 Euro monatlich.“
Niederschriftserklärung zu § 41 Nr. 6, § 42 Nr. 6 und § 43 Nr. 5 (betreffend §§ 6 bis 10 TV-L): 1Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste usw. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto (§ 10 TV-L) gleichzusetzen. 2Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TV-L durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eingerichtet und geführt werden.
Niederschriftserklärung zu § 43 Nr. 5:
Die Tarifvertragsparteien werden Verhandlungen über die Erhöhung des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit in Krankenhäusern (§ 43 TV-L) aufnehmen, nachdem die entsprechenden Tarifverhandlungen der VKA abgeschlossen sind.
Nr. 5a. Zu § 16 – Stufen der Entgelttabelle –
1. § 16 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
“(1) 1Die Entgeltgruppen KR 5 und KR 6 umfassen sechs Stufen. 2Die Entgeltgruppen KR 7 bis KR 17 umfassen die Stufen 2 bis 6. 3Die Abweichungen von Satz 1 oder Satz 2 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung geregelt.“
2. § 16 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Entgeltgruppen KR 7 bis KR 17 in folgender Fassung:
1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Entgeltgruppen KR 7 bis KR 17 der Stufe 2 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.“
3. § 16 Absatz 2 Satz 3 gilt für die Entgeltgruppen KR 7 bis KR 17 in folgender Fassung:
3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 3.“
Nr. 6. Zu § 24 – Berechnung und Auszahlung des Entgelts –
§ 24 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
“(6) 1Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden. 2Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.“
Nr. 7. Zu § 27 – Zusatzurlaub –
§ 27 erhält folgende Absätze 6 bis 8:
“(6) 1Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden
2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden
3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden
4 Arbeitstage.
2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 4Bei Anwendung des Satzes 1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt. 5Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind.
(7) 1Besteht im Kalenderjahr 2020 Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Absatz 2 Buchstabe a, wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt. 2Im Kalenderjahr 2021 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Absatz 2 Buchstabe a ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens vier Tage Zusatzurlaub nach Absatz 2 Buchstabe a, wird ein zweiter zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt. 3Ab dem Kalenderjahr 2022 wird für je zwei Tage Zusatzurlaubsanspruch nach Absatz 2 Buchstabe a ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.
(8) 1Soweit Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit zusteht, wird abweichend von Absatz 4 Satz 1 Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX nur bis zu insgesamt sieben Arbeitstagen im Kalenderjahr 2020, acht Arbeitstagen im Kalenderjahr 2021 und neun Arbeitstagen ab dem Kalenderjahr 2022 gewährt. 2Im Übrigen gilt § 27 Absatz 4 entsprechend.“
Niederschriftserklärung zu § 43 Nr. 7:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass auch der Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit nach § 43 Nr. 7 gemäß § 27 Absatz 4 Satz 3 nicht auf den Gesamturlaub nach § 27 Absatz 4 Satz 2 angerechnet wird.
Nr. 8. Regelungen zur Anwendung des Teils IV der Entgeltordnung
1Pflegepersonen nach Teil IV Abschnitt 2 der Entgeltordnung, denen die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 45,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten in dem selben Zeitraum keine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 7 zu Teil IV Abschnitt 2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 9 oder 10 zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung gezahlt wird. 2Dasselbe gilt für Beschäftigte in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst.
Niederschriftserklärung zu § 43 Nr. 8:
Die Tarifparteien sind sich darin einig, dass durch die Änderung des § 43 Nr. 8 im Hinblick auf die zwischen den Tarifvertragsparteien strittige und beim BAG anhängige Frage des Geltungsbereichs des § 43 Nr. 8 Absatz 2 Satz 2 keine Änderung der vom BAG abschließend zu beurteilenden Rechtslage herbeigeführt wird.
Nr. 9. Zuordnung der Entgeltgruppen ab 1. Januar 2019
Soweit in diesem Tarifvertrag auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage B Bezug genommen wird, entspricht:

die Entgeltgruppe
der Entgeltgruppe

KR 5
3

KR 6
4

KR 7
7

KR 8
8

KR 9, KR 10
9a

KR 11, KR 12
9b

KR 13
10

KR 14, KR 15
11

KR 16, KR 17
12.