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TV-L
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.10.2006
§ 50
Sonderregelungen für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg
Nr. 1 Zu § 1 Absatz 1 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg neben den Sonderregelungen in § 42 und § 43.
Nr. 2 Zu § 27 – Zusatzurlaub –
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
“(3a) 1Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg, die überwiegend und nicht nur vorübergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Menschen stehen, erhalten im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub, soweit sich nicht aufgrund von Absatz 1 Satz 1 ein entsprechender Anspruch auf mehr als einen Tag Zusatzurlaub ergibt; § 26 gilt für diesen Zusatzurlaub entsprechend. 2Der Zusatzurlaub nach Satz 1 gilt nicht als Zusatzurlaub im Sinne von Absatz 4.“
Nr. 3. Pflegezulage
1Pflegerinnen und Pflegehelferinnen nach der Vorbemerkung Nr. 1 zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung, die nach Teil IV Abschnitt 1 oder 2 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8; die Vorbemerkung Nr. 8 zu Teil IV Abschnitt 1 und die Vorbemerkung Nr. 8 zu Teil IV Abschnitt 2 der Entgeltordnung finden keine Anwendung. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
Nr. 4 Zulage für Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, medizinische Fachangestellte und zahnmedizinische Fachangestellte, medizinisch-technische Assistenten und medizinisch-technische Gehilfen, pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten, biologisch-technische Assistenten und chemisch-technische Assistenten sowie Arbeitserzieher
1Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, medizinische Fachangestellte und zahnmedizinische Fachangestellte, medizinisch-technische Assistenten und medizinisch-technische Gehilfen, pharmazeutisch-technische Assistenten und Physiotherapeuten, die nach Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitte 4 bis 8, 10, 13 oder 14 der Entgeltordnung eingruppiert sind, biologisch-technische Assistenten und chemisch-technische Assistenten, die nach Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 3 der Entgeltordnung eingruppiert sind, sowie Arbeitserzieher erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IIa. 2Die Vorbemerkungen zu Abschnitt 10 Unterabschnitte 4 bis 8, 10, 13 und 14 und die Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 22 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung finden keine Anwendung.