Inhalt

TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 9
Beschäftigungszeit
(1) Für die Dauer des über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2008 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 9 MTW-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-Forst berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TV-Forst werden die bis zum 31. Dezember 2007 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 54 MTW-O anerkannte Beschäftigungs- und Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-Forst berücksichtigt.