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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 8
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
1Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall bleiben für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Dezember 2007 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. 2Änderungen von Beihilfevorschriften für Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf Landes- beziehungsweise Bundesvorschriften Bezug genommen wird.