Inhalt

TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 10
Urlaub
Die übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 50 Abs. 1 MTW haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Dezember 2007 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen.