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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 7
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1) 1Für im Dezember 2007 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des MTW / MTW-O in der für Dezember 2007 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat der/die Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2007 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärung zu § 7 Abs. 1 Satz 1:
Protokollerklärungen zu § 7 Abs. 1:
1.
1Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2007 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. 2Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. 3Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Abs. 5. 4Diejenigen Beschäftigten, die im Dezember 2007 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile erhalten haben und bis zum 29. Februar 2008 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. 5Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte der/die Beschäftigte bereits im Dezember 2007 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
2.
1Nr. 1 gilt entsprechend auf schriftlichen Antrag bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen eines Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten oder eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber vor dessen Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. 2Familienpflichten im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn die/der Beschäftigte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. 3Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
3.
1Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Abs. 1 für den anderen in den TV-Forst übergeleiteten Beschäftigten auf schriftlichen Antrag auch nach dem 1. Januar 2008 begründet. 2Der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile muss bei der verstorbenen Person unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 bis zum Todestag bestanden haben. 3Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im Dezember 2007 Anspruch auf Kindergeld gehabt. 4Die Besitzstandszulage wird ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab 1. März 2009, gezahlt. 5Satz 3 der Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) 1 § 24 Abs. 2 TV-Forst ist anzuwenden. 2Die Besitzstandszulage nach Abs. 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. 3Ansprüche nach Abs. 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.
Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2:
1.
Die Besitzstandszulage wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, am 1. Januar 2008 um den Faktor 1,081081 erhöht.
2.
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v.H.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für
a)
zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 29. Februar 2008 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
b)
die Kinder von bis zum 29. Februar 2008 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, soweit diese Kinder vor dem 1. März 2008 geboren sind.