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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 6
Überleitung in den TV-Forst
(1) 1Die Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 2Zum 1. Januar 2010 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst.
(2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit höher eingereiht, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-Forst entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 niedriger eingereiht, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei niedrigerer Einreihung im Dezember 2007 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und 3.
(3) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Abs. 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst.