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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 5
Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-Forst wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Löhne, die im Dezember 2007 zustehen, nach den nachfolgenden Abs. 2 bis 5 gebildet.
(2) 1Es wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Erhalten Beschäftigte den Lohn nach § 14 Abs. 1 MTW / MTW-O in Verbindung mit Nr. 7 SR-F-MTW / SR-F-MTW-O, bildet dieser das Vergleichsentgelt.
Protokollerklärungen zu § 5 Abs. 2:
1.
1Bei Beschäftigten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, wird der nach Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 1 ermittelte Betrag um 2,9 v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. 2Dieser Betrag ist maßgebend für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle (§ 6). 3Der Betrag erhöht sich am 1. März 2009 um 40 Euro und anschließend um 3 v. H.
2.
1Bei Beschäftigten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, wird der nach Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 1 ermittelte Betrag um den Faktor 1,081081 erhöht. 2Dieser Betrag ist maßgebend für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle (§ 6). 3Ferner wird bei diesen Beschäftigten am 1. Mai 2008 das Entgelt der individuellen Zwischenstufe (§ 6 Abs. 1) um 2,9 v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. 4Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 1 gilt entsprechend.
(3) 1Beschäftigte, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2007 erfolgt. 2 § 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 4:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet.
(5) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Dezember 2007 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 13 Abs. 4 MTW / MTW-O werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2007 die Arbeit wieder aufgenommen.