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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 3
Überleitung in den TV-Forst
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2008 nach den folgenden Regelungen in den TV-Forst übergeleitet.