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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 4
Zuordnung der Lohngruppen
(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Lohngruppe gemäß § 13 MTW / MTW-O nach Anlage 2 dieses Tarifvertrages den Entgeltgruppen des TV-Forst zugeordnet.
(2) Beschäftigte, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für einen Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 höher eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Lohngruppe eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 niedriger eingereiht worden.