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Inhaltsverzeichnis
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Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) Vom 12. Oktober 2006 (§§ 1–23)
Inhaltsübersicht (amtlich)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
§ 3 Probezeit
§ 4 Ärztliche Untersuchungen
§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten
§ 6 Personalakten
§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
§ 8 Ausbildungsentgelt
§ 9 Urlaub
§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 11 Familienheimfahrten
§ 12 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
§ 13 Entgelt im Krankheitsfall
§ 14 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
§ 15 Vermögenswirksame Leistungen
§ 16 Jahressonderzahlung
§ 17 Betriebliche Altersversorgung
§ 18 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 19 Übernahme von Auszubildenden
§ 20 Abschlussprämie
§ 21 Zeugnis
§ 22 Ausschlussfrist
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit
Anlage Anlage (zu § 23 Absatz 5)
Inhalt
TVA-L BBiG
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 12.10.2006
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§ 3
Probezeit
(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.