Inhalt

TVA-L BBiG
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 12.10.2006
§ 3
Probezeit
(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.