Inhalt

TVA-L BBiG
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 12.10.2006
§ 17
Betriebliche Altersversorgung
1Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung.
2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV
) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Protokollerklärung zu § 17:
§ 17 gilt nicht für Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
Niederschriftserklärung zu § 17:1Die Tarifvertragsparteien weisen darauf hin, dass Auszubildende nicht vom Geltungsbereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes erfasst werden. 2Für die Dauer der Ausbildung werden keine Eigenbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung erhoben. 3Die Ausbildung wird aber als Wartezeit und als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit bei der Ruhegeldberechnung berücksichtigt, wenn sich unmittelbar an die Ausbildung ein Beschäftigungsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg anschließt.