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TVA-L BBiG
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 12.10.2006
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit
(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 16 Absatz 1 bis 4 am 1. Januar 2008 in Kraft.
(1a) § 19 tritt mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 16 von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden:
a)
§ 8 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1,
b)
§ 20 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres.
(5) Dieser Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. November 2006 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge.