Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 21.03.2023
Artikel 6
1Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. 3Die Freie und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. 4Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht jedoch vor dem 1. November 2023.