Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 21.03.2023
Artikel 3
Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters
1.
Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und
2.
möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt werden.