Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 21.03.2023
Artikel 2
(1) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigten Anträge und Verfahren beim Schiffsregister und Schiffsbauregister des Landes Baden-Württemberg und des Freistaates Bayern einschließlich der auf die in Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Schiffe und Schiffsbauwerke bezogenen Anträge und Verfahren ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 6 zuständig.
(2) 1Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geschlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten verbleiben bei den Amtsgerichten Heilbronn, Konstanz, Mannheim, Regensburg und Würzburg. 2Im Übrigen richtet sich die Abwicklung der Übertragung nach den §§ 12 und 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist. 3Dabei erfolgt die Übertragung an das Amtsgericht Hamburg hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Schiffe und Schiffsbauwerke unmittelbar durch das Amtsgericht Würzburg und hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Schiffe und Schiffsbauwerke unmittelbar durch das Amtsgericht Mannheim.
(3) Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen Registerblätter gemäß § 59 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2022 (HmbGVBl. S. 449, 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung in das maschinelle Schiffsregister und Schiffsbauregister überführt.