Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 21.03.2023
Artikel 5
(1) Der Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf Jahre.
(2) 1Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils automatisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. 2Die Kündigung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern oder des Landes Hessen ist gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg zu erklären; die Kündigung der Freien und Hansestadt Hamburg ist gegenüber dem Land zu erklären, mit dem die vertragliche Beziehung beendet werden soll. 3Werden nur einzelne Vertragsverhältnisse gekündigt, bleiben die anderen hiervon unberührt. 4Die Erklärung der Kündigung ist den hiervon nicht betroffenen Ländern durch das kündigende Land unverzüglich anzuzeigen.