Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 21.03.2023
Artikel 4
1Das Land Baden-Württemberg und die Freie und Hansestadt Hamburg, der Freistaat Bayern und die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Land Hessen und die Freie und Hansestadt Hamburg verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. 2Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Angelegenheiten einschließlich der ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übertragenen unerledigten Anträge und Verfahren.