Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 21.03.2023
Artikel 1
(1) Die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Seeschiffe sowie des Registers für Schiffsbauwerke nach der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-InsolvenzaussetzungsG vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist (im Folgenden: Schiffsregister und Schiffsbauregister), wird für die Gebiete des Landes Baden-Württemberg und des Freistaates Bayern dem Amtsgericht Hamburg übertragen.
(2) Die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters nach Absatz 1 umfasst auch die Schiffe und Schiffsbauwerke auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg, deren Schiffsregister und Schiffsbauregister aufgrund des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 25./28. November 1957 (BayRS II S. 26/GBl. 1958 S. 2) bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Artikel 7 vom Amtsgericht Würzburg geführt wurden.
(3) Die Führung des Schiffsregisters für Schiffe, die am hessischen Teil des Neckars beheimatet sind, und des Schiffsbauregisters für Schiffsbauwerke, deren Bauort am hessischen Teil des Neckars liegt, und deren Schiffsregister und Schiffsbauregister aufgrund des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 27. Februar/4. März 1953 (GBl. S. 24/GVBl. 1953 S. 125) bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Artikel 8 vom Amtsgericht Mannheim geführt wurden, wird dem Amtsgericht Hamburg übertragen.
(4) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Bestimmungen geführt.