Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
§ 2
Beitrag
(1) 1Auf Antrag ist nur die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbeitrag zu zahlen. 2Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(2) Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zusatzabsicherung bei Berufsunfähigkeit nach § 20a Abs. 1 der Satzung erfüllt, gilt als befreit im Sinn des Absatzes 2 dieser Vorschrift, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrags der Befreiung widerspricht.