Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 29.08.2019
Artikel 6
Kündigung
(1) 1Der Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden. 2Eine Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember des übernächsten, auf den Vertragsschluss folgenden Jahres zulässig. 3Danach kann der Vertrag mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember des folgenden Jahres gekündigt werden.
(2) 1Die Kündigung ist allen anderen Vertragspartnern gegenüber schriftlich zu erklären. 2Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Vertrages zwischen den anderen Ländern unberührt.