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Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 29.08.2019
Artikel 3
Haftung
1Das jeweilige Land haftet gegenüber den anderen Vertragspartnern für durch seine in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bediensteten verursachten Schäden nur, soweit sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. 2Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 3Die Haftung gegenüber Dritten bleibt unberührt.