Inhalt

RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
252
Aufhebung der Beschlagnahme
Wird die Beschlagnahme aufgehoben, sind davon unverzüglich alle Behörden und Stellen, die um die Vollstreckung ersucht worden sind, auf demselben Wege unter Rücknahme des Vollstreckungsersuchens zu benachrichtigen.