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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Internationale Abkommen
1Hinsichtlich des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland wird auf die völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere das Übereinkommen vom 8.11.1968 über den Straßenverkehr1, ergänzt durch das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1.5.19712 sowie gegebenenfalls das Internationale Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr3sowie auf die Rechtsakte des Unionsrechts, insbesondere die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, hingewiesen. 2Zu grundsätzlichen Fragen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erteilt das Bundesamt für Justiz Auskunft.

1 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt Teil II.
2 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt Teil II.
3 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt Teil II.