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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Betrügerische Bankgeschäfte
1Besteht gegen Geschäftsleiter von Kreditinstituten der Verdacht einer Straftat, setzt sich der Staatsanwalt in der Regel möglichst frühzeitig mit der Aufsichtsbehörde in Verbindung. 2Nach dem Gesetz über das Kreditwesen1 besteht eine allgemeine Fachaufsicht über sämtliche Kreditinstitute, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn) ausübt. 3Die Sonderaufsicht (Staatsaufsicht) bestimmt sich nach Landes- oder Bundesrecht (§ 52 Kreditwesengesetz).

1 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.