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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Beschleunigung in Verfahren mit kindlichen Verletzten
(1) Das Verfahren ist zu beschleunigen, vor allem deswegen, weil das Erinnerungsvermögen von Kindern rasch verblasst und weil sie besonders leicht zu beeinflussen sind.
(2) 1Wird ein Beschuldigter, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten lebt oder der auf diesen in anderer Weise unmittelbar einwirken kann, freigelassen, ist das Jugendamt unverzüglich zu benachrichtigen, damit die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze des Geschädigten ergriffen werden können. 2Die Benachrichtigung obliegt derjenigen Stelle, welche die Freilassung veranlasst hat.