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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Verfahren wegen Handlungen gegen ausländische Staaten (§§ 102 und 104 StGB)
(1) Bei Handlungen gegen ausländische Staaten (§§ 102, 104 StGB) soll der Staatsanwalt beschleunigt die im Interesse der Beweissicherung notwendigen Ermittlungen durchführen sowie die Umstände aufklären, die für die Entschließung des verletzten ausländischen Staates, ein Strafverlangen zu stellen, von Bedeutung sein können.
(2) 1Von dem Ergebnis dieser Ermittlungen ist das für Justiz zuständige Bundesministerium auf dem Dienstweg zu unterrichten. 2Für die Berichterstattung gilt Nummer 209 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß. 3Dem Bericht sind drei Abschriften für die Bundesregierung.