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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Benennung von Beweismitteln
Bei Übersendung der Akten an das Berufungsgericht (§ 321 Satz 2 StPO) benennt der Staatsanwalt nur solche Zeugen und Sachverständige, deren Vernehmung zur Durchführung der Berufung notwendig ist.