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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Beiakten
Der Eingang von Beiakten, die das Gericht angefordert hat, soll dem Staatsanwalt und dem Verteidiger rechtzeitig mitgeteilt werden, damit sie diese möglichst noch vor der Hauptverhandlung einsehen können.