Inhalt

MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
3
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf anwaltliche und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften
(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/1 sind mitzuteilen
1.
Eintragungen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 59b, 59c sowie § 207a Absatz 1 und 6 BRAO – deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist – betreffen (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG);
2.
Eintragungen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 52b, 52c sowie § 159 Absatz 1 und 6 PAO – deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten ist – betreffen (§ 34 Absatz 2 PAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
a)
an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder in den Fällen des § 207a Absatz 1 und Absatz 6 BRAO ihre Zweigniederlassung hat;
b)
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b BRAO ausgeübten Beruf besteht (§ 36 Absatz 2 BRAO i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG);
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
a)
an die Patentanwaltskammer, Tal 29, 80331 München (§ 54 PAO);
b)
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b PAO ausgeübten Beruf besteht (§ 34 Absatz 2 PAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkung: Wegen der zuständigen Rechtsanwaltskammern siehe auch die Anmerkungen zu XXIII/4.
Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/4 aufgeführt.