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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen
(1) Mitzuteilen sind, wenn sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder der Sitz einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet,
1.
die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung;
2.
die Anmeldung der Verlegung einer inländischen Zweigniederlassung aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung;
3.
die Eintragung der in Nummer 2 bezeichneten Verlegung in das Handelsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung;
4.
die Eintragung der Änderung
a)
der eingetragenen Firma einer inländischen Zweigniederlassung,
b)
der Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafter oder der Mitglieder einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,
c)
der Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und der Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen sowie bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren;
5.
die Eintragung der Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung
(§ 13d Absatz 3 HGB i.V.m. § 13h Absatz 2 HGB, § 37 HRV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
a)
an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Absatz 3 HGB i.V.m. § 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
b)
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
c)
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV);
zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen. –
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung – unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden – (§ 13d Absatz 3 HGB i.V.m. § 13h Absatz 2 Satz 1 und 2 HGB);
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
a)
an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 13d Absatz 3 HGB i.V.m. § 13h Absatz 2 Satz 5 HGB; § 45 Absatz 2 Satz 6 AktG),
b)
zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
c)
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
d)
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV);
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5
a)
an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
b)
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
c)
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Absatz 3 HGB in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV);
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe c sind in der Anmerkung zu XXI/1 aufgeführt.