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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung einer Genossenschaft, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn die Genossenschaft ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 10a Absatz 2 VersStG, § 12 Absatz 2 FeuerschStG);
2.
Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);
3.
die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer Europäischen Genossenschaft (SCE).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn (§ 7a VersStG, § 10 FeuerschStG);
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet;
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003).
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen:
1.
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Absatz 3 Nummer 2 erwähnten besonderen Bestimmungen entsprechen (§ 1 GenRegV in Verbindung mit § 38a HRV).
2.
Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 2 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Absatz 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 und 2 GrEStG).
3.
In den Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind Firma, Sitz und Geschäftszweck der Europäischen Genossenschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Bekanntmachung anzugeben.
Anmerkung: Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).