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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen in Vereinsregistersachen
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung eines Vereins oder die Eintragung der Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dessen Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländerverein) oder der Verein eine organisatorische Einrichtung eines Vereins mit Sitz im Ausland (ausländischer Verein) darstellt (§§ 14, 15 VereinsG; § 400 FamFG);
2.
die Eintragung eines Vereins, der sich mit dem Abschluß von Versicherungen befaßt; dies gilt auch dann, wenn der Verein seine Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 10a Absatz 2 VersStG, § 12 Absatz 2 FeuerschStG);
3.
Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremden Boden führen können (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG i.V.m. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);
4.
die Anmeldung der Verlegung des Sitzes des Vereins aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes (§ 6 Absatz 1 Satz 1 VRV);
5.
die Eintragung der in Nummer 4 bezeichneten Verlegung in das Vereinsregister des Gerichts des neuen Sitzes (§ 6 Absatz 1 Satz 5 VRV);
6.
die Entscheidung über die Eintragung des Vereins, wenn zweifelhaft ist, ob sein Zweck auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, das Registergericht daher eine Stellungnahme einer nach § 22 BGB zuständigen Stelle oder der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle eingeholt hat und diese um eine Mitteilung der Entscheidung gebeten haben (§ 9 Absatz 2 Satz 3 VRV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an die zuständige Verwaltungsbehörde (§§ 14, 15 VereinsG; § 400 FamFG);
2.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn (§ 7a VersStG, § 10 FeuerschStG);
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet;
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an das Registergericht des neuen Sitzes – unter Beifügung der Anmeldung, der Eintragungen für den bisherigen Sitz und der Registerakten – (§ 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 VRV);
5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an das Gericht des bisherigen Sitzes
(§ 6 Absatz 1 Satz 5 VRV);
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 an die nach § 22 BGB zuständige Stelle, die Industrie- und Handelskammer oder die andere geeignete Stelle
(§ 9 Absatz 2 Satz 3 VRV).
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen:
1.
Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 3 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Absatz 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i.V.m. § 18 Absatz 1 und 2 GrEStG).
2.
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam.“ angebracht sein (§ 13 Absatz 2 VRV).
Anmerkung: Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).