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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Sanierungs- oder Entwicklungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach der von der Gemeinde erfolgten Mitteilung über die Sanierungs- oder Entwicklungssatzung bis zur Löschung des Sanierungs- oder Entwicklungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 143 Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 54 Absatz 2 BauGB; § 165 Absatz 9 Satz 4 i.V.m. § 54 Absatz 2 BauGB).
(2) Die Mitteilungen sind an die Gemeinde zu richten.