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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum
(1) Mitzuteilen ist die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum (§ 55 Absatz 4 GBO).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
an die für die Abgabe der Aneignungserklärung zuständige Behörde (vgl. § 928 Absatz 2 BGB, Artikel 129 EGBGB),
2.
an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde,
3.
in den Fällen des Artikels 233 § 15 Absatz 3 EGBGB nur an den Landesfiskus und die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt.
Anmerkungen:
In Baden-Württemberg sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart zu richten;
in Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an die örtlich zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern zu richten;
in Brandenburg sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen, Sophie-Alberti-Straße 4 – 6, 14478 Potsdam zu richten
in Hessen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, Abraham-Lincoln-Straße 38 bis 42, 65189 Wiesbaden, zu richten;
in Mecklenburg-Vorpommern
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 an das Finanzministerium, Abteilung Staatshochbau und Liegenschaften, zu richten;
in Niedersachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 an das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, BL4, Waterloostraße 4, 30169 Hannover, zu richten;
in Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an das Ministerium der Finanzen (Abteilung 3) zu richten;
In Sachsen sind die Mitteilungen an den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement (ZFM), Riesaer Straße 7h, 01129 Dresden, zu richten.
in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an das Thüringer Landesamt für Finanzen und die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 2 an das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation zu richten.