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MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen bei Gesamtbelastung von Grundstücken
(1) 1Mitzuteilen sind, wenn mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet sind oder belastet werden,
1.
jede das mitbelastete Recht betreffende Eintragung;
2.
alle Verfügungen, durch die Anträge oder Ersuchen hinsichtlich dieses Rechts zurückgewiesen werden
(§ 55a Absatz 2 GBO). 2Dabei ist auf etwaige Abweichungen zwischen der grundbuchmäßigen Bezeichnung der beteiligten Grundstücke, deren Grundbuchblätter bei dem mitteilungspflichtigen Grundbuchamt geführt werden, und ihrer Bezeichnung in den Eintragungsunterlagen hinzuweisen.
(2) Die Mitteilungen sind an die Grundbuchämter, die die Grundbücher der beteiligten Grundstücke führen, zu richten.