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MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über subjektiv-dingliche Rechte
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung des Vermerks über ein Recht, das dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zusteht;
2.
jede Änderung oder die Aufhebung eines solchen Rechts, sofern der in Nummer 1 erwähnte Vermerk eingetragen ist (§ 55 Absatz 5 GBO).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 an das Grundbuchamt, das das Blatt des belasteten Grundstücks führt;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks.