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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei Bestehen eines Erbbaurechts
(1) Mitzuteilen sind
1.
jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch;
2.
die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks
(§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ErbbauRG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 an den Grundstückseigentümer und, soweit es sich um die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten handelt, auch an die im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an den Erbbauberechtigten.
(3) Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen (§§ 55 ff. GBO) entsprechend anzuwenden (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ErbbauRG).