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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenAnordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung vom 10. Mai 2022 (BAnz AT 20.7.2022 B1 )
  • Inhaltsübersicht (amtlich)
  • Bereich reduzierenErster Teil Allgemeine Vorschriften
  • 1 Grundsatz
  • 2 Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten
  • 3 Auskunft an die und Unterrichtung der Betroffenen
  • 4 Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen
  • 5 Kenntlichmachung der Mitteilungspflicht auf den Akten, Dokumentation der Mitteilung
  • 6 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen
  • 7 Folgemitteilungen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • 8 Mitteilungen bei Tateinheit
  • 9 Form der Mitteilungen
  • 10 Mitteilungsweg
  • Bereich erweiternZweiter Teil Die einzelnen Mitteilungspflichten
  • Anhang Wichtige Mitteilungspflichten, die außerhalb der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen geregelt sind
  • Anlage Sachverzeichnis

Inhalt

MiStra
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 10.05.2022
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Mitteilungen bei Tateinheit
Ist eine Mitteilung wegen der Art des verletzten Strafgesetzes vorgeschrieben, ist sie auch dann zu machen, wenn die Straftat zugleich ein anderes Strafgesetz verletzt und die Strafe diesem entnommen werden muss oder entnommen worden ist.
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