Inhalt
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Auskunft an die und Unterrichtung der Betroffenen
(1) 1Vorbehaltlich besonderer und abschließender fachgesetzlicher Regelungen richten sich die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der Betroffenen nach § 21 EGGVG. 2Diesen ist grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen. 3Von Amts wegen sind die Betroffenen vorbehaltlich des Absatzes 2 gleichzeitig mit der Übermittlung über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten.
(2) 1Auf die Beschränkungen in § 21 Absatz 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. 2Die Entscheidung, dass Auskunft oder Unterrichtung unterbleiben, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
(3) 1Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen. 2Grundsätzlich empfiehlt es sich, Betroffenen einen Abdruck der Mitteilung zu übersenden. 3Von der Beifügung der Schriftstücke (etwa Urteile), die Betroffenen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.
(4) Eine nach § 21 Absatz 4 EGGVG unterbliebene Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Beschränkungen entfallen sind.