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MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 95
Vorlage von Unterlagen
1Anbieter von Medienintermediären sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. 2Die §§ 56 und 58 gelten entsprechend.