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MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 92
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
1Anbieter von Medienintermediären haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. 2An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 115 bewirkt werden. 3Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.