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MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 50
Anwendungsbereich
1Die §§ 51, 53 bis 68 gelten nur für bundesweit ausgerichtete Angebote. 2Die §§ 52 bis 55 Abs. 1 und § 58 gelten auch für Teleshoppingkanäle. 3Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. 4Die Entscheidungen der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.