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MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 32a
Einstellung, Überführung und Austausch von Programmen
(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können die in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme ganz oder teilweise einstellen oder deren Inhalte in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts überführen. 2Eine Überführung gleichartigen Inhalts gemäß Satz 1 liegt insbesondere auch vor, wenn für eine Verbreitung des Angebots im Internet (linear oder auf Abruf) unter grundlegender Beibehaltung der thematischen inhaltlichen Ausrichtung des Angebots und der angestrebten Zielgruppe internetspezifische Gestaltungsmittel eingesetzt werden. 3Für Einstellung und Überführung, auch soweit diese in ein Telemedienangebot erfolgt, findet ausschließlich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 Anwendung; § 30 bleibt unberührt.
(2) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erstellen Angebotskonzepte, in denen sie jeweils darstellen, welches Fernsehprogramm oder welche Teile davon eingestellt werden sollen oder wie die betroffenen Inhalte gegebenenfalls unter Berücksichtigung internetspezifischer Gestaltungsmittel in ein Angebot im Internet überführt werden sollen. 2Dabei haben sie darzulegen, dass der Auftrag auch durch das veränderte Angebot erfüllt wird und die Änderung des Angebots dem Auftrag nach § 26 unter Berücksichtigung des geänderten Nutzerverhaltens dem Entwicklungsbedarf entspricht. 3Werden Inhalte ganz oder teilweise in ein Angebot im Internet überführt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend; das Angebotskonzept muss auch Ausführungen zur Einbindung in die gemeinsame Plattformstrategie im Sinne des § 30 Abs. 1 enthalten. 4Das zuständige Gremium gibt Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme. 5Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. 6Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. 7Die Aufgabe, Angebotskonzepte für Gemeinschaftsangebote zu erstellen, wird von den beteiligten Rundfunkanstalten gemeinschaftlich ausgeübt.
(3) Die Angebotskonzepte müssen eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen.
(4) 1Die Entscheidung über die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue oder veränderte Angebotskonzept bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gremiums der Rundfunkanstalt. 2Die Entscheidung ist zu begründen.
(5) 1Nach Zustimmung des zuständigen Gremiums hat die jeweilige Rundfunkanstalt der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. 2Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3 und nach Prüfung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue oder veränderte Angebotskonzept im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt zu veröffentlichen. 3In den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.
(6) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können die in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme durch ein anderes Fernsehprogramm austauschen. 2Hierfür gilt das Verfahren gemäß Absatz 2 bis 5 entsprechend.
(7) 1Ein nach den Absätzen 1 bis 6 eingestelltes, überführtes oder ausgetauschtes Angebot kann wiederaufgenommen, selbst eingestellt sowie erneut überführt oder ausgetauscht werden; dabei ist auch die Überführung in ein Programm, das nicht über das Internet übertragen wird, zulässig. 2Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend. 3Die Änderung von Telemedienangeboten richtet sich nach § 32.
(8) 1Durch die Überführung oder den Austausch der in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme darf kein Mehrbedarf entstehen; dabei bleiben von Nutzerzahlen abhängige Verbreitungskosten außer Betracht. 2Im Übrigen richten sich die Überführung oder der Austausch nach § 32 Abs. 4 bis 7 entsprechend; Absatz 3 bleibt unberührt.