Inhalt
§ 112
Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) 1Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
- 1.
-
Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
- 2.
-
die Förderung offener Kanäle.
2Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
- 1.
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Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und
- 2.
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Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) 1Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. 2Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.