Inhalt

MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 100
Grundsatz
Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.