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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenGerichtsvollzieherordnung (GVO) (§§ 1–83)
  • Inhaltsübersicht (amtlich)
  • Bereich erweiternErster Abschnitt Dienstverhältnis (§§ 1–9)
  • Bereich erweiternZweiter Abschnitt Zuständigkeit (§§ 10–18)
  • Bereich reduzierenDritter Abschnitt Aufträge (§§ 19–28)
  • Bereich reduzierenA. Ablehnung und Abgabe von Aufträgen (§§ 19–21)
  • § 19 Rechtliche oder tatsächliche Verhinderung
  • § 20 Örtliche Unzuständigkeit bei Erteilung des Auftrags
  • § 21 Eintritt der örtlichen Unzuständigkeit nach Auftragserteilung
  • Bereich erweiternB. Vermittlung von Aufträgen durch die Verteilungsstelle (§§ 22–26)
  • Bereich erweiternC. Behandlung und Überwachung ruhender Vollstreckungsaufträge (§§ 27–28)
  • Bereich erweiternVierter Abschnitt Geschäftsbetrieb (§§ 29–37)
  • Bereich erweiternFünfter Abschnitt Aktenführung (§§ 38–43)
  • Bereich erweiternSechster Abschnitt Buchführung (§§ 44–50)
  • Bereich erweiternSiebenter Abschnitt Kassenführung (§§ 51–58)
  • Bereich erweiternAchter Abschnitt Auszahlung von Kleinbeträgen; Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (§§ 59–61)
  • Bereich erweiternNeunter Abschnitt Pflichten zur Sicherung des Aufkommens aus Steuern und Abgaben (§§ 62–69)
  • Bereich erweiternZehnter Abschnitt Übersichten über Diensteinnahmen und Geschäftstätigkeit (§§ 70–71)
  • Bereich erweiternElfter Abschnitt Geschäftsprüfungen (§§ 72–79)
  • Bereich erweiternZwölfter Abschnitt Vordrucke (§ 80)
  • Bereich erweiternDreizehnter Abschnitt Hilfsbeamte des Gerichtsvollziehers (§ 81)
  • Bereich erweiternVierzehnter Abschnitt Behandlung steuerbarer Geschäfte (§§ 82–83)
  • Anlage 1 Muster für Pfandsiegelmarken:
  • Anlage 2 Muster für Pfandanzeigen:
  • Anlage 3 Muster für die Anzeige nach § 62 Abs. 1
  • Anlage 4 Muster für die Anzeige nach § 62 Abs. 2
  • Anlage 5 Muster nach § 16 Abs. 4 Satz 4 GVGA
  • Anlage Verzeichnis der Vordrucke

Inhalt

GVO
Text gilt ab: 01.05.2025
Fassung: 09.08.2013
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A. Ablehnung und Abgabe von Aufträgen

§ 19 Rechtliche oder tatsächliche Verhinderung
§ 20 Örtliche Unzuständigkeit bei Erteilung des Auftrags
§ 21 Eintritt der örtlichen Unzuständigkeit nach Auftragserteilung
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